Deutscher Qualifikationsrahmen - Weitere Qualifikationen auf den DQR-Niveaus 4 - 6 zugeordnet

Weitere Qualifikationen auf den DQR-Niveaus 4 - 6 zugeordnet

Auf ihren Sitzungen im September 2016 haben die DQR-Gremien weitere Zuordnungen beschlossen.

DQR-Niveau 6 wurden folgende berufliche Fortbildungsqualifikationen nach § 53 BBiG bzw. § 42 HwO zugeordnet:

  • Geprüfte/r Pharmareferent/in
  • Geprüfte/r Prozessmanager/in Elektrotechnik
  • Geprüfte/r Prozessmanager/in Mikrotechnologie
  • Geprüfte/r Prozessmanager/in Produktionstechnologie
  • Geprüfte/r Verkaufsleiter/in im Lebensmittelhandwerk
  • Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin/Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge

DQR-Niveau 5 wurden folgende berufliche Fortbildungsqualifikationen nach § 53 BBiG bzw. § 42 HwO zugeordnet:

  • Geprüfte/r Fachbauleiter/in im Tischlerhandwerk
  • Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen
  • Geprüfte/r Fachmann/frau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung
  • Geprüfte/r Fertigungsplaner/in im Tischlerhandwerk
  • Geprüfte/r Kraftwerker/in
  • Geprüfte/r Fachberater/in für Finanzdienstleistungen
  • Geprüfte/r Fachberater/in im Vertrieb
  • Geprüfte/r Gestaltungsberater/in im Raumausstatter-Handwerk
  • Geprüfte/r Kundenberater/in im Tischlerhandwerk
  • Geprüfte/r Sozialsekretär/in

DQR-Niveau 4 wurde folgende berufliche Umschulung nach § 58 BBiG zugeordnet:

  • Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
     

Aufgabe des DQR ist es, die in Deutschland erwerbbaren Qualifikationen zu beschreiben und Aussagen über die mit ihnen erreichten Kompetenzniveaus zu treffen. Die Zuordnungen bringen zum Ausdruck, dass Bildungsformate, die für unterschiedliche Handlungsfelder qualifizieren, das gleiche Anforderungsniveau aufweisen können. Dadurch wird die hohe Qualität der beruflichen Fortbildung in Deutschland europaweit sichtbar gemacht. Neue formale Berechtigungen sind mit den neuen wie mit den zuvor getroffenen Zuordnungen nicht verbunden. Sie haben also keine rechtlichen Konsequenzen, die die Zulassung zu Bildungsgängen, die Anrechnung oder Anerkennung von Bildungsergebnissen oder tarif- und laufbahnrechtliche Einstufungen betreffen.