FAQ

Wie kann ich feststellen, ob bzw. wie eine Qualifikation dem DQR zugeordnet ist?

Auf dieser Internetseite können Sie sich in der Datenbank unter „Qualifikationssuche“ darüber informieren, welche Qualifikationen dem DQR auf welchem Niveau zugeordnet sind. Qualifikationen, die Sie hier nicht finden, wurden dem DQR bislang nicht zugeordnet und erhalten somit auch keinen entsprechenden Hinweis im Abschlusszeugnis. Dies betrifft derzeit noch den nicht-formalen Bereich, also die nicht staatlich geregelte Weiterbildung, aber auch noch Teile der staatlich geregelten Aufstiegsfortbildung.

Welche Berechtigungen ergeben sich aus der DQR-Zuordnung einer Qualifikation?

Der DQR ist ein Transparenzinstrument. Sein Nutzen liegt darin, zu verdeutlichen, auf welchem Niveau die Kompetenzen angesiedelt sind, die mit einer Qualifikation erworben werden. Dadurch macht er auch deutlich, dass verschiedenartige Lernergebnisse aus verschiedenen Bildungsbereichen gleichwertig sein können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit der Zuordnung einer Qualifikation zu einem DQR-Niveau neue Berechtigungen verbunden sind, die die Zulassung zu Bildungsgängen, die Anrechnung oder Anerkennung von Bildungsergebnissen im In- oder Ausland und tarif- oder laufbahnrechtliche Fragen betreffen.

Wenn die Qualifikationen Fachwirt/in, Meister/in und Techniker/in wie auch der Bachelor dem Niveau 6 des DQR zugeordnet werden, bedeutet das, dass ich als Absolvent/in ein Masterstudium aufnehmen kann, ohne einen Bachelorstudiengang absolviert zu haben?

Die Aussage, dass z. B. Bachelor und Meister/in Aufgaben auf dem gleichen Anforderungsniveau zu bewältigen haben,  besagt nicht, dass der Qualifikationstyp praktisch bedeutungslos wäre. Tätigkeiten von gleicher Komplexität können sich nach ihren Inhalten und den zur Problemlösung erforderlichen Methoden deutlich unterscheiden. Dies drückt sich in den entsprechenden Bildungsgängen ebenso aus wie in den Berechtigungen im Bildungssystem, die die Absolventinnen und Absolventen erwerben.
 
Auch wenn berufliche Qualifikationen zusammen mit dem Bachelorabschluss dem Niveau 6 zugeordnet werden, ist der Erwerb des Bachelorabschlusses nur durch ein entsprechendes Hochschulstudium möglich. Keinesfalls hat man z. B. mit dem Meisterbrief gleichzeitig auch den Bachelorabschluss erworben, oder umgekehrt. Der DQR wirkt sich nicht auf die Zulassungsvoraussetzungen im Hochschulbereich aus.
 
Die Hochschulgesetzgebung in Deutschland trägt jedoch dem Umstand Rechnung, dass in beruflicher und Hochschulbildung zum Teil auch gleichartige Kompetenzen erworben werden.
 
So können Hochschulen für beruflich Qualifizierte – laut Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 28.06.2002 und 18.09.2008 – Möglichkeiten der Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium im Umfang von bis zu 50 % vorsehen.
 
Die Landeshochschulgesetze können vorsehen, dass in definierten Ausnahmefällen für weiterbildende und künstlerische Masterstudiengänge an die Stelle des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses (z. B. des Bachelorabschlusses) eine Eingangsprüfung treten kann. Gesetzliche Regelungen in einigen Ländern sehen die Möglichkeit vor, den Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen unabhängig von einem Hochschulabschluss zu eröffnen.

Erleichtert der DQR den Zugang zu Bildungsgängen, z. B. zu einem Hochschulstudium?

Das bestehende System der Zugangsberechtigungen in Deutschland bleibt vom DQR unberührt. Im Fall der Hochschulzulassung erfolgt die Regelung z. B. unverändert durch die Hochschulgesetzgebung der Länder. Allgemein gilt: Der DQR ist ein Transparenzinstrument, kein Instrument der Regulierung des Bildungssystems. Alle bisherigen Abschluss- und Qualifizierungsarten bleiben erhalten. Die Zuerkennung von Qualifikationen bleibt Aufgabe der jeweils zuständigen Einrichtungen.

Lohnt sich überhaupt noch ein Studium, wenn Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in und Bachelor als gleichwertig eingestuft werden?

Die Niveaugleichheiten, die der DQR beschreibt, ändern nichts daran, dass hinter den verschiedenen Qualifikationen, die an verschiedenen Lernorten erworben werden, unterschiedliche fachliche Spezialisierungen und Akzentsetzungen stehen. In diesem Sinne unterscheiden sich die erforderlichen fachlichen und sozialen Kompetenzen bei Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in und Bachelor. Die Qualifikationen sind daher – z. B. bei Stellenbesetzungen – auch nicht gegeneinander austauschbar. Man kann sich dementsprechend die Qualifikationen Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in nicht in einen Bachelorabschluss „umschreiben“ lassen, ebenso wenig ist dies umgekehrt der Fall. Bildungswegentscheidungen werden sich also auch in Zukunft am angestrebten Tätigkeitsfeld und nicht am DQR-Niveau zu orientieren haben.

Wie wirkt sich der DQR tarif- und besoldungsrechtlich aus?

Bestehende tarif- oder besoldungsrechtliche Regelungen werden vom DQR nicht berührt. Beim DQR geht es um die Vergleichbarkeit von Kompetenzprofilen, nicht um eine tarif- oder besoldungsrechtliche Gleichstellung von Qualifikationen. In die hier bestehenden Zuständigkeiten greift der DQR in keiner Weise ein.

Muss jede/r Einzelne auf seinem Bildungsweg alle DQR-Stufen nehmen, oder kann man auch Stufen überspringen?

Im Zusammenhang mit dem DQR wird nicht von Stufen, sondern von Niveaus gesprochen – und das mit gutem Grund. Der DQR beschreibt keine Systematik von Bildungswegen, innerhalb derer die Lernenden aufsteigen wie auf einer „Treppe“, sondern er bildet die unterschiedlichen Ausprägungen von Kompetenz ab, die mit Qualifikationen verbunden sind. Die Zulassung zu Bildungsgängen wird vom DQR weder geregelt noch beschrieben.
 
Faktisch wird es oft so sein, dass ein Entwicklungsschritt innerhalb eines Bildungsweges auch mit dem Erreichen des nächst höheren DQR-Niveaus verbunden ist. Es kann aber durchaus auch vorkommen, dass Lernende durch Weiterqualifizierung eine Qualifikation erwerben, die zwei Niveaus über der zuletzt erworbenen angesiedelt ist – so wie es vorkommen kann, dass eine Fortbildung auf oder auch unter dem Niveau der höchsten bislang erworbenen Qualifikation absolviert wird.

Die DQR-/EQR-Zuordnungen sollen auf allen Zeugnissen ausgewiesen werden. Wie wird dies umgesetzt? Kann der Eintrag evtl. auch nachträglich erfolgen?

Die Ausweisung der DQR-/EQR-Niveaus auf neu ausgestellten Qualifikationsbescheinigungen erfolgt seit 2014 schrittweise. Damit setzt Deutschland die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen um, Zertifikate im Bildungsbereich mit einem klaren Verweis auf das zutreffende Niveau des Europäischen Qualifikationsrahmens zu versehen.

Grundlage für die Umsetzung ist Artikel 2, Abs. 1 des „Gemeinsamen Beschlusses“ zum Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen“, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 20. November 2013. Sie obliegt den jeweils zuständigen Institutionen (Schulen, Kammern etc.).

Voraussetzung für die Umsetzung ist, dass in den einzelnen Bildungsbereichen die erforderlichen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden (z. B. Rechtsverordnungen der Länder).

In der bundesrechtlich geregelten beruflichen Bildung ist dies bereits geschehen: Einem Beschluss des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) zufolge wird ab 1. Januar 2014 in Zeugnissen von Abschluss-, Gesellen- und Umschulungs- sowie Fortbildungsprüfungen gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) die Zuordnung des Abschlusses zum jeweiligen Niveau im DQR und EQR ausgewiesen. Der Vermerk auf den Zeugnissen lautet: "Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau … zugeordnet.“ 

Im Hochschulbereich wird das DQR-/EQR-Niveau im Diploma Supplement ausgewiesen. Auch neue Europass-Dokumente werden, der EQR-Empfehlung folgend, mit einem Verweis auf das jeweils zutreffende DQR-/EQR-Niveau versehen.

Eine rückwirkende Ausweisung auf Zeugnissen ist nicht möglich.

Vermerkt wird die Zuordnung nur auf Bescheinigungen von Qualifikationen, die auf dieser Internetseite (unter „Qualifikationssuche“) auf dem jeweils aktuellen Stand angezeigt werden.

In welchem Verhältnis stehen der DQR und der Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse?

Der DQR und der deutsche Qualifikationsrahmen für Hochschulabschlüsse sind miteinander verknüpft. Die Niveaus 6, 7 und 8 des DQR entsprechen hinsichtlich der beschriebenen Anforderungen und Kompetenzen den Stufen 1 (Bachelor-Ebene), 2 (Master-Ebene) und 3 (Doktoratsebene) des Qualifikationsrahmens für Hochschulabschlüsse.

In welchem Verhältnis stehen der EQR einerseits und die Richtlinien 2005/36/EG und 2013/55/EU zur Anerkennung von Berufsqualifikationen andererseits?

Die Umsetzung des EQR in den Mitgliedstaaten beruht auf einer Empfehlung der Europäischen Union und ist damit ein Instrument ohne rechtsverbindlichen Charakter. Im Gegensatz dazu ist die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, geändert am 20.11.2013 durch die Richtlinie 2013/55/EU, ein rechtsverbindliches Instrument. Laut Erwägungsgrund 11 der Empfehlung zur Einführung des EQR in den Mitgliedstaaten bleibt die Anerkennungsrichtlinie unberührt.

Die Instrumente haben unterschiedliche Zielrichtungen. Geht es bei den Qualifikationsrahmen um die umfassende Darstellung der nationalen Bildungssysteme und ihrer Bezüge zueinander, regelt die Richtlinie 2005/36/EG die gegenseitige Anerkennung im Bereich der reglementierten Berufe.