Qualifikationssuche
- Qualifikation: Hörgeräteakustiker/Hörgeräteakustikerin
- Qualifikationstyp: Duale Berufsausbildung (3- und 3 ½-jährige Ausbildungen)
- Die Verordnung vom 12. Mai 1997 wurde zum 1.8.2016 aufgehoben. Neue Bezeichnung: "Hörakustiker/Höraktustikerin"
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DQR-/EQR-Niveau:
4
Um was für einen Qualifikationstyp handelt es sich?
Bei dieser Qualifikation handelt es sich um eine Duale Berufsausbildung (3- und 3½-jährige Ausbildung). In Deutschland ist das berufliche Bildungswesen von hoher Bedeutung. Eine zentrale Stellung kommt hierbei der Ausbildung im dualen System zu, die den Zugang zu vielen beruflichen Tätigkeitsfeldern ermöglicht, für die in anderen Ländern eine Ausbildung an einer Hochschule vorgesehen ist. Das System wird als dual bezeichnet, weil die Ausbildung an zwei eigenständigen Lernorten durchgeführt wird: im Betrieb und in der Berufsschule. Es verbindet den Erwerb theoretischen Wissens und praxisbezogener Kompetenzen mit der betrieblichen Praxis. Der erfolgreiche Abschluss befähigt zur unmittelbaren Berufsausübung als qualifizierte Fachkraft in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Darüber hinaus knüpfen vielfältige berufliche Aufstiegsfortbildungen daran an.
Die Absolventen/innen verfügen über die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Sie verfügen über Kompetenzen zur selbständigen Planung und Bearbeitung fachlicher Aufgabenstellungen in einem umfassenden, sich verändernden beruflichen Tätigkeitsfeld.
Welche Lernergebnisse werden erreicht?
- Beraten und Betreuen von Patienten
- Ermitteln und Beurteilen von akustischen Kenndaten des Gehörs durch audiometrische Messungen
- Anfertigen von Abformungen des äußeren Ohres
- Bearbeiten und Herstellen von Otoplastiken
- Montieren und Modifizieren von Hörsystemen
- Messen von akustischen Kenndaten von Hörsystemen
- Auswählen von Hörsystemen und Zubehör
- Anpassen und Durchführen von vergleichenden Hörerfolgsmessungen
- Anleiten von Patienten bei der Benutzung von Hörsystemen und Zubehör
- Warten und Instandsetzen von Hörsystemen und Zubehör
- Durchführen der Nachsorge
- Beurteilen von Lärm und Durchführen von vorbeugendem Gehörschutz
- Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und Produkten
- Ausführen von Geschäftsvorgängen, Abrechnen von Leistungen mit Kostenträgern.
Welche zuständige Stelle vergibt die Qualifikationsbescheinigung?
Handwerkskammer (HWK)
Was sind die Zugangsvoraussetzungen?
Es gibt keine formalen Zugangsvoraussetzungen. Jedoch muss die allgemeine Schulpflicht von neun bzw. zehn Vollzeitschuljahren erfüllt sein. Das Ausbildungsverhältnis kommt durch Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages mit einem Betrieb der Wirtschaft oder mit einer vergleichbaren Einrichtung zustande.
Wie wird die Qualifikation erworben?
Die Ausbildung erfolgt in Betrieb und Schule: Im Betrieb erwerben die Auszubildenden praxisbezogene Kompetenzen im realen Arbeitsumfeld. An einem bis zwei Tagen pro Woche oder blockweise über ein bis zwei Wochen absolvieren die Auszubildenden die Berufsschule, in der allgemeine und berufliche Lerninhalte theoretischer Natur verzahnt zur praktischen Ausbildung im Betrieb vermittelt werden. Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle ab.
Die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung kann auch ablegen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit im Beruf oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf tätig gewesen ist oder durch Zeugnisse oder andere Nachweise glaubhaft machen kann, dass er/sie berufliche Handlungsfähigkeit in hinreichendem Maße erworben hat (sog. „Externenprüfung“).
Welche Anschlussmöglichkeiten gibt es?
Nach Abschluss einer Berufsausbildung und entsprechender Praxiserfahrung haben die Absolventen/innen die Möglichkeit, einen staatlich geregelten Abschluss einer Aufstiegsfortbildung zu erwerben.
Nach in der Regel mindestens dreijähriger Berufspraxis und erfolgreichem Abschluss eines Eignungsfeststellungsverfahrens erhalten sie gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.03.2009 eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung.